Noch eine Verfahrensart… -aber eine, die sich lohnt!
Nach § 14 der Vergabeverordnung sind öffentliche Aufträge grundsätzlich im offenen oder nichtoffenen Verfahren zu vergeben. In bestimmten Fällen sind diese Verfahrensarten jedoch ungeeignet oder haben sich als ungeeignet erwiesen, da keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden. Dann können unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen andere Verfahrensarten zur Anwendung kommen, wie z. B. der wettbewerbliche Dialog.
Zwar gibt es keine Beschaffungsgegenstände, die per se nur mittels dieser Verfahrensalternativen beschafft werden können, aber eben solche, die aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken verbunden sind, oftmals nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden können, wie z.B. die Beschaffung von Branchen-/Individualsoftware. Auch dann, wenn konzeptionelle oder innovative Lösungen gefragt sind, bietet der wettbewerbliche Dialog eine optimale Verfahrensalternative.
Im Dialog mit den Bietern können alle Aspekte eines Auftrags erörtert und so gemeinsam eine Lösung entwickelt werden, die den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers am besten gerecht wird. Der wettbewerbliche Dialog kann damit entscheidend die Qualität eines Ausschreibungsergebnisses steigern und ermöglicht eine vergaberechtlich zulässige Einbindung der Teilnehmer eines Vergabeverfahrens.
Soll Ihre Beschaffung im Wege des wettbewerblichen Dialogs erfolgen, so können Sie mit uns auf einen erfahrenen Partner zurückgreifen, der diese Verfahrensart für unterschiedlichste Beschaffungsgegenstände einsetzt. Dies gilt gleich, ob Sie hierbei lediglich punktuelle Unterstützung oder die Abwicklung des gesamten Vergabeprozesses wünschen.